Notarkosten

Sind die Notarkosten bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe abzugsfähig?

Allein im ersten Quartal 2013 wurden über 15.000 Betriebe in Deutschland an Nachfolger übergeben. Das geschieht nicht immer im Rahmen eines Firmenverkaufs oder einer Übernahme. Einen wesentlichen Anteil an dieser Zahl haben vielmehr unentgeltliche Übertragungen einer Firma innerhalb des Familienverbundes. Im Rahmen der Übergabe des Betriebes fallen häufig Notarkosten in nicht unerheblichem Umfang an, wenn ein beurkundungspflichtiges Geschäft vorliegt.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung stellen solche Kosten keine steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben dar. Nach Ansicht der Finanzbehörden überlagert die privat motivierte unentgeltliche Unternehmensnachfolge ein möglicherweise vorhandenes betriebliches Interesse. Dem kann so nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

Der die Notarkosten tragende Übernehmer erschließt sich durch die Betriebsübergabe – auch wenn sie unentgeltlich ist – eine zukünftige Einnahmequelle.

Besteht ein solcher Bezug, so sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) sehr wohl einen Betriebsausgabenabzug vor. Nur der Betrag, der nach Abzug von betrieblich veranlassten Kosten verbleibt, soll der Besteuerung unterliegen (das so genannte Nettoprinzip). Darüber hinaus übt der Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit eine Beratungs- und Schutzfunktion aus. Der Nachfolger wird vom Notar hinsichtlich der rechtlichen Tragweite seiner Erklärungen explizit aufgeklärt. Das gehört zu seinen Pflichten im Zuge der notariellen Beurkundung.

Wer einen Betrieb übernimmt und sich beraten lässt, der sollte diese Kosten demgemäß in seiner Steuererklärung auch ansetzen können. Während das Finanzgericht Nürnberg – wie im Übrigen derzeit auch alle anderen Finanzgerichte - in erster Instanz der Auffassung der Finanzverwaltung folgte, hat der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren die Revision zugelassen (Aktenzeichen IV R 44/12).

Man darf gespannt sein, ob sich demnächst die Haltung der Finanzämter und -gerichte in Bezug auf Kosten im Rahmen unentgeltlicher Betriebsübergaben ändert und ein gänzlicher oder ein teilweiser Abzug in Betracht kommt.