Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an einen persönlich haftenden Gesellschafter Stellung genommen. Das BMF reagiert damit auf das Urteil des Bundesfonanzhofes (BFH) vom 3. März 2011 (Aktenzeichen V R 24/10). Danach ist die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 Handelsgesetzbuch (HGB) erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte, isolierte Haftungsübernahme vor dem 1. Januar 2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1.6 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen. Sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches sein.“
Beispiel: Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG erhält für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung. Die Festvergütung ist als Entgelt für die einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161, 128 HGB haben den Charakter eines Finanzgeschäfts im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe g Umsatzsteuergesetz.